Anwalt für Verlassenschaftskurator in Weiz wenden Sie sich an unsere Kanzlei!
Ein Kurator ist dann zu bestellen, wenn für den Nachlass Verwaltungshandlungen erforderlich sind und der bzw. die Erben die Verwaltung nicht oder noch nicht selbst übernehmen können.
Eine derartige Bestellung ist zum Beispiel notwendig, wenn der bzw. die Erben die Erbschaft noch nicht angenommen haben, das Erbrecht noch nicht ordnungsgemäß ausgewiesen wurde oder einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, da in dem Fall keinem der voraussichtlichen Erben die Besorgung der Verwaltung zusteht.
Ferner ist eine Bestellung nötig, wenn die Erben unbekannt sind, sie von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, oder wenn sich Miterben nicht einigen können bzw. die Gefahr ständiger Streitigkeiten besteht, da unterschiedliche Auffassungen über die Durchführung der Verwaltungshandlungen herrschen.
Insbesondere wenn z. B. ein komplexes Liegenschaftsvermögen verwertet werden soll, ist aus steuerlichen Gründen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sinnvoll und wir können in unserer Kanzlei viel Erfahrung mit diesem Amt vorweisen.
Üblicherweise schlägt der abhandelnde Notar den Erben in einem solchen Fall die Bestellung eines Verlassenschaftskurators vor. Es können aber auch die Erben, wenn sie sich nicht um den Nachlass kümmern wollen, die Bestellung des Verlassenschaftskurators vorschlagen, der die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften, Autos, Schmuck etc. verkauft und den Erlös dann zur Aufteilung auf das vom Notar eingerichtete Konto erlegt.